Kritik des Basler Strafgerichtspräsidenten Prof. Dr. Peter Albrecht am "James Blunt"-Urteil in Schweizerischen Juristen-Zeitung (SJZ)

Nicht ein Verteidiger, sondern der Präsident des Basler Strafgerichts übt in der SJZ 95 (1999) Nr. 21 fundierte Kritik am Urteil gegen den Besitzer des ehemaligen Dufthanf-Ladens "James Blunt". Prof. Dr. Peter Albrechts Ausführungen sind in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt.

Der Hergang ist den meisten bekannt. Der Angeklagte vertrieb Dufthanf, welchen er aus verschiedenen Kantonen einkaufte, in Beutel abpackte und in seinem Ladenlokal verkaufte. Dass der Inhalt "gassenüblichem Marihuana" entsprach, bestritt niemand. Das Bezirksgericht hatte nun zu entscheiden, ob dieser Sachverhalt eine Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG darstelle.

Der Feststellung des Gerichts, der Beutelinhalt falle unter den Begriff des Betäubungsmittels, widerspricht der Autor nicht. "Dabei spielt die Höhe des THC-Gehaltes keine Rolle, solange mit dem betreffenden Stoff eine betäubende Wirkung erzielt werden kann" (vgl. Peter Albrecht: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht [Bern 1995] Art. 19, N 33). Jedoch spricht Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG u.a. von "unbefugtem Verkauf". Das Wort "unbefugt" bezieht sich auf den per Verwaltungsrecht geregelten Verkehr mit Betäubungsmitteln. Das heisst, wer nicht über eine Bewilligung verfügt, darf nicht damit handeln.

Nun ist es beim Hanfkraut so, dass das Gesetz erlaubt ohne Bewilligung damit zu handeln, wenn es nicht der Betäubungsmittelgewinnung dient, was sich aus Art. 8, Abs. 1 lit. d BetmG ableiten lässt. "Dies betrifft sowohl die Veräusserung von ganzen Hanfpflanzen wie auch von Bestandteilen derselben (Blüten, Blätter usw.). ... Infolgedessen bleibt die Veräusserung der 'Duftkissen' erlaubt, soweit sie nicht zur Betäubungsmittelgewinnung erfolgt."

Soweit ist es den meisten bekannt. Kritik übt Peter Albrecht nun an der Herleitung der Strafbarkeit. Das Bezirksgericht Zürich gewichtete nämlich die Absicht, den Dufthanf dem illegalen Konsum zuzuführen, als "nicht Bestandteil des Tatbestandes", da Art. 19 Ziff. 1 lediglich im "1. Absatz (Anbau von Hanfkraut) das Tatbestandsmerkmal 'zur Gewinnung von Betäubungsmitteln' ausdrücklich nennt." Doch es sei daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass dies für die anderen in Art. 19 Ziff. 1 genannten Tatbestandsmerkmale unwichtig sei. Da die in Art. 8 Abs. 1 lit. d geregelte "Befugung" zum Hanfhandel gegeben sei, spielten die Absichten des Verkäufers für die Strafbarkeit durchaus eine wichtige Rolle. Es sei "widersprüchlich ein gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d erlaubtes Verhalten auf Grund von Art. 19 BetmG mit einer strafrechtlichen Sanktion zu ahnden. Daraus folgt, dass der Verkauf von "Duftkissen" ausschliesslich dann strafbar ist, wenn damit eine Betäubungsmittelgewinnung bezweckt wird."

Da nun der Einbezug der Absicht gegeben ist, ist es wesentlich, in welchem Mass der Angeklagte die Betäubungsmittelgewinnung beabsichtigte. Peter Albrecht dazu: "Das Merkmal 'zur Betäubungsmittelgewinnung' ... meint nicht den 'gewöhnlichen Vorsatz' des Täters. Angesprochen ist dessen Handlungsziel, das auf die Gewinnung von Betäubungsmitteln gerichtet sein muss, weshalb blosser Eventualdolus - entgegen der Ansicht des Bezirksgerichtes Zürich - die Strafbarkeit ausschliesst. Hiefür genügt nicht etwa der schlichte Hinweis, der Verkäufer von 'Duftkissen' habe damit gerechnet, dass einzelne seiner Kunden die erworbenen Produkte zum unbefugten Konsum von Cannabis missbrauchen würden. Vielmehr muss das Ziel seiner Tätigkeit nachweisbar auf den unbefugten Betäubungsmittelgebrauch seiner Kundschaft gerichtet sein." Das nachzuweisen wäre dem Bezirksgericht Zürich wohl schwer gefallen.

Weiter begründet der Verfasser: "Eine solche restriktive Interpretation des Art. 19 Ziff. 1 (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. d) BetmG drängt sich im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung auf, die den Handel mit Hanf grundsätzlich zulässt. Diese prinzipielle Erlaubnis würde jedoch illusorisch, wenn die Inhaber von Hanfläden andauernd riskieren müssten, wegen Verdachts eventualvorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in ein Strafverfahren verwickelt zu werden." Womit es dann faktisch hiesse: grundsätzlich Hände weg von dieser Pflanze - und das steht in keinem Gesetz. Peter Albrechts Schlusssatz: "Dass derartige Befürchtungen einen durchaus realen Hintergrund haben, zeigen die Erfahrungen aus der jüngsten Vergangenheit." Das können wohl die meisten Hanfläden unterschreiben. (25.11.99)

Mittlerweile wurde die angeführte Argumentation einerseits vor Obergericht in St.Gallen und anderseits vor Bezirksgericht in Zürich angeführt. In St.Gallen beschied man dem Angeschuldigten, man sei hier vor Gericht und nicht an der Uni, während Bezirksanwalt Spoerry in Zürich verlauten liess, wäre Prof. Dr. Albrecht Student, würde er das Ganze durchstreichen und ihn durchfallen lassen. Die beiden Instanzen widersprechen sich in ihren Aussagen derart entlarvend, dass klar wird, worum es geht: die politisch bürgerliche Interpretation des Gesetzes soll durchgedrückt werden. (Nachtrag vom 18.1.2000)