6S.189/2001/zga K A S S A T I O N S H O F ************************* 31. Mai 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Luchsinger. _________ In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Zürich, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons S t. G a l l e n, betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG), (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. Januar 2001) hat sich ergeben A.- X.________ betrieb ab Ende September 1998 in ge- mieteten Kellerräumlichkeiten einer Industrieliegenschaft in St. Margrethen eine Indoor-Hanfkultur mit automatisierter Beleuchtung, Lüftung, Bewässerungs- und Düngeanlagen. An derselben Adresse eröffnete er am 1. November 1999 unter der Firma einer Aktiengesellschaft einen Laden. Gemäss Preis- liste bot er Hanfstecklinge, Hanfsamen und technisches Zu- behör zur Aufzucht von Hanfpflanzen zum Verkauf an. Die Kantonspolizei St. Gallen fand am 15. September 1999 auf rund 280m2 Fläche etwa 1200 Hanfpflanzen in verschiedenen Wachstumsstadien vor, welche sie am 12. November 1999 be- schlagnahmte. Die Pflanzen wiesen einen THC-Gehalt von 1 % (vier Proben junger Blüten und Blätter), respektive von 6, 10 und 11 % (sechs Proben von verschiedenen Blüten) auf. B.- Mit Entscheid vom 5. April 2000 verurteilte das Bezirksgericht Unterrheintal X.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Betäubungsmit- telkonsums und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu vier Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Kantons- gericht St. Gallen mit Entscheid vom 25. Januar 2001 ab. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsb- eschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid auf- zuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 des Betäu- bungsmittelgesetzes freizusprechen. Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen ver- zichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer beantragt, von der Wider- handlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG freigespro- chen zu werden. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Der Kassationshof darf nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen (Art. 277bis BStP). Damit ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betäubungsmit- telkonsums und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer nicht zu über- prüfen. 2.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einzig Hanfsamen und Stecklinge zum Verkauf angeboten, die nicht direkt als Betäubungsmittel konsumiert werden könn- ten; es liessen sich direkt auch keine Betäubungsmittel daraus gewinnen. Die Schwelle zur Strafbarkeit werde erst überschritten, wenn jemand ausgewachsene Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,3% ziehen und sie in Verkehr bringen würde. Der Beschwerdeführer habe die ausgewachsenen Hanfpflanzen aber nicht Dritten angeboten, sondern sie aus- schliesslich zur Gewinnung neuer Samen gebraucht, weshalb ihm auch kein Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung vorgeworfen werden könne. Der THC-Gehalt einer ausgewachse- nen Hanfpflanze hänge im Wesentlichen von der Art und Weise der Aufzucht ab, worauf der Beschwerdeführer nach dem Ver- kauf der Samen oder Stecklinge keinen Einfluss mehr gehabt hätte. Der Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer angebotenen Samen und Stecklingen und den allenfalls daraus zu gewinnenden Betäubungsmitteln sei nicht mehr eng genug, um ihm vorwerfen zu können, er habe die Gewinnung von Be- täubungsmitteln in Kauf genommen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwer- deführer ausgewachsenes Hanfkraut angebaut habe, um Samen und Stecklinge gewinnen zu können. Dessen THC-Gehalt von bis zu 11 % habe weit über dem gesetzlichen Grenzwert von 0,3 % gemäss Sortenkatalog-Verordnung gelegen (Art. 4 und Anhang 4 S. 19 der Verordnung des Bundesamts für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben vom 7. Dezember 1998, SR 916.151.6). Da der Beschwerdeführer über keine Ausnahme- bewilligung zum Anbau von Hanf in Betäubungsmittelqualität verfüge, habe er damit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG objektiv bereits erfüllt. Der Beschwerdeführer habe Hanf in durchschnitt- licher bis ausgezeichneter Marihuana-Qualität angebaut und dies auch zugegeben. Er habe den Hanf selber als Betäubungs- mittel konsumiert und eingeräumt, dass Dritte ebenso ver- fahren könnten. Auch der Hinweis in der Preisliste, dass es strafbar sei, Hanf zu Betäubungsmitteln zu verarbeiten, zeige nichts anderes. Der beabsichtigte Verkaufspreis von Fr. 4.-- bis 7.-- pro Steckling und der erwartete monatliche Umsatz von Fr. 20'000.-- bis 25'000.-- sprächen gegen die angebliche Verwendung der Pflanzen als Zierpflanzen, ebenso die aufwendige und kostspielige Zucht, die der Beschwerde- führer betrieben habe. Es fänden sich keine Hinweise auf eine zulässige Verwendung der Pflanzen. Damit habe der Be- schwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand erfüllt, zu- mal Eventualvorsatz genüge. b) Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG wird Hanfkraut als Rohmaterial vom Betäubungsmittelgesetz er- fasst, ohne Rücksicht auf den Gehalt an psychoaktiven Sub- stanzen. Handel und Umgang mit Hanfkraut unterstehen so- mit der staatlichen Kontrolle (Art. 2 BetmG). Dient das Hanfkraut der Gewinnung von Betäubungsmitteln, so verbie- tet Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG ausnahmslos Anbau und In- verkehrbringen. Das Verbot trifft die ganze Pflanze, nicht nur die Teile mit hohem Gehalt an THC (BGE 126 IV 198 E. 1, 60 E. 2a). Ein Hanfsetzling ist eine Cannabispflanze und Hanfsamen sind Bestandteil der Cannabispflanze. Das Inver- kehrbringen von Hanfsetzlingen und Hanfsamen ist daher nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG verboten, sofern das zur Betäu- bungsmittelgewinnung geschieht (BGE 125 IV 185 E. 2b hat in diesem Sinne auch die Einziehung von Hanfsamen als mit dem Bundesrecht vereinbar erachtet). Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Hanfkraut kann einerseits angebaut und in Verkehr gebracht werden zur Her- stellung verschiedener unbedenklicher Erzeugnisse wie Seile, Textilien, Papier usw. Diese Möglichkeit wollte der Gesetz- geber nicht ausschliessen. Anderseits kann Hanfkraut auch angebaut und in Verkehr gebracht werden zur Gewinnung von Betäubungsmitteln. Dem wollte der Gesetzgeber einen Riegel schieben. Das Verbot, Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewin- nung in Verkehr zu bringen, wäre lückenhaft, wenn das Inver- kehrbringen von Hanfsetzlingen und Hanfsamen insoweit nicht erfasst würde (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 i.S.P., 6P.51/2000 E. 2b). Dies muss auch für den Anbau gel- ten. Hat der Beschwerdeführer Hanf angebaut, um daraus Setz- linge und Samen zu ernten, die nach Aufzucht der Pflanzen der Betäubungsmittelgewinnung dienen, hat er sich nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG strafbar gemacht. Es steht angesichts des festgestellten THC-Gehal- tes der beschlagnahmten Hanfpflanzen ausser Frage, dass die vom Beschwerdeführer gezüchteten Stecklinge und Samen von Hanfsorten stammten, die zur Betäubungsmittelgewinnung ge- eignet sind (BGE 126 IV 198 E. 1). Dem Beschwerdeführer war dies bewusst, sein eigener Konsum, seine Aussagen und die Warnung in der Preisliste zeigen dies deutlich. Die Preis- liste umfasst zudem ein umfangreiches Sortiment an techni- schem Zubehör, das dazu geeignet ist, Hanfpflanzen mit mög- lichst hohem THC-Gehalt heranzuziehen. Unter diesen Umstän- den hat der Beschwerdeführer es in Kauf genommen, dass seine Kunden die von ihm angebotenen Hanfstecklinge und Hanfsamen zu THC-reichen Hanfpflanzen aufziehen und zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwenden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie daraus auf einen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Eventualvorsatz schliesst. 3.- Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen (Strafkammer) sowie der Schweizerischen Bundes- anwaltschaft schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 31. Mai 2001 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: