6P.51/2000 6S.229/2000/odi K A S S A T I O N S H O F ************************* 3. August 2000 Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly und Gerichtsschreiber Härri. _________ In Sachen P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Volken, Englisch-Gruss-Strasse 6, Brig, gegen Staatsanwaltschaft des O b e r w a l l i s, Kantonsgericht des Kantons W a l l i s, betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafverfahren, willkürliche Beweiswürdigung, (Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 8. März 2000) hat sich ergeben: A.- P.________ liess im "Walliser Boten" ein Inserat erscheinen. Darin bot er Hanfsetzlinge der Sorten "Rhone- Gold", "Alpen-Gold", "Afghani" und "Frühlese" zum Kauf für Fr. 6.-- pro Stück an. Das Inserat enthielt den Hin- weis "ab 18 Jahren". Nebst den Hanfsetzlingen bot P.________ im Inserat auch Hanfsamen an. Im Sommer 1997 gab P.________ dem T.________, der einen "Thai-Shop" führte, ca. 10 Hanfsetzlinge ("Alpen-Gold", "Rhone-Gold" und "Frühlese"). Überdies verkaufte er dem T.________ ca. 150 Hanfsetzlinge für Fr. 4.-- pro Stück. T.________ verkaufte die Setzlinge für Fr. 8.-- weiter. B.- Am 1. März 1999 verurteilte das Bezirksgericht II des Bezirkes Brig P.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu einem Monat Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. C.- In Abweisung der von P.________ dagegen erhobe- nen Berufung und der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 8. März 2000 das Urteil des Bezirksgerichtes. D.- P.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zu- rückzuweisen. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht. E.- P.________ führt überdies staatsrechtliche Be- schwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben, allenfalls die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Nichtigkeitsbeschwerde 1.- Die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde muss in dieser selber enthalten sein (BGE 106 IV 338 E. 1 mit Hinweisen). Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers auf die der Beschwerdeschrift beigelegten persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers verweist, kann darauf nicht eingetreten werden. 2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, Hanfsetzlin- ge und Hanfsamen seien keine Betäubungsmittel; das Anbie- ten und der Verkauf dieser Gegenstände sei nicht straf- bar. a) Art. 19 Ziff. 1 BetmG ist nicht nur auf Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 1 BetmG anwendbar, son- dern auch auf jene Betäubungsmittel, die in Art. 8 Abs. 1 BetmG erwähnt werden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG dürfen Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch) nicht angebaut, ein- geführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Das Verbot, Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung in Ver- kehr zu bringen, betrifft die gesamte Cannabispflanze. Wer dem Verbot zuwiderhandelt, macht sich nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG strafbar (BGE 126 IV 60 E. 2a). b) Ein Hanfsetzling ist eine Cannabispflanze und Hanfsamen sind Bestandteil der Cannabispflanze. Das In- verkehrbringen von Hanfsetzlingen und Hanfsamen ist daher nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG verboten, sofern das zur Betäubungsmittelgewinnung geschieht. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der ge- setzlichen Regelung. Hanfkraut kann einerseits angebaut und in Verkehr gebracht werden zur Herstellung verschie- dener unbedenklicher Erzeugnisse wie Seile, Textilien, Papier usw. Diese Möglichkeit wollte der Gesetzgeber nicht ausschliessen. Anderseits kann Hanfkraut auch ange- baut und in Verkehr gebracht werden zur Gewinnung von Be- täubungsmitteln. Dem wollte der Gesetzgeber einen Riegel schieben. Das Verbot, Hanfkraut zur Betäubungsmittelge- winnung in Verkehr zu bringen, wäre lückenhaft, wenn das Inverkehrbringen von Hanfsetzlingen und Hanfsamen inso- weit nicht erfasst würde. Dass das Inverkehrbringen von Hanfsamen zur Be- täubungsmittelgewinnung untersagt ist, ergibt sich auch aus BGE 125 IV 185. Danach verstösst die Einziehung von Hanfsamen, die als solche unschädlich, aber zur Herstel- lung von Betäubungsmitteln geeignet sind, nicht gegen Bundesrecht, wenn angesichts der konkreten Umstände ernsthaft anzunehmen ist, dass die Samen zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden. Hat der Beschwerdeführer die Hanfsetzlinge und Hanfsamen zur Betäubungsmittelgewinnung angeboten bzw. verkauft, ist er nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG strafbar. 3.- Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Albrecht (Der Verkauf von sog. "Duftkissen" - eine straf- bare Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz?, SJZ 95/1999, S. 496 ff.; derselbe, Kommentar zum schwei- zerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstraf- recht, Bern 1995, Art. 19 N 92 ff.) geltend, das Tatbe- standsmerkmal "zur Betäubungsmittelgewinnung" schliesse den Eventualvorsatz aus; erforderlich sei direkter Vor- satz. Damit hat sich das Bundesgericht in dem zur Ver- öffentlichung bestimmten Urteil vom 13. März 2000 in Sa- chen R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen auseinander gesetzt. Wie das Bundesgericht entschied, kann jedenfalls dann, wenn Hanfprodukte vertrieben wer- den, deren Gehalt an Delta-Tetrahydrocannabinol (THC) den gesetzlichen Grenzwert überschreitet, der subjektive Tat- bestand auch in der Form des Eventualvorsatzes erfüllt werden. Bei Industriehanf beträgt der Grenzwert 0,3 %. Die kantonalen Instanzen gehen offensichtlich davon aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer an- gebotenen bzw. verkauften Erzeugnissen nicht um für den Betäubungsmittelkonsum ungeeigneten THC-armen Industrie- hanf handelte, sondern um für den Betäubungsmittelkonsum geeigneten Drogenhanf. Dafür spricht auch Folgendes: Am 14. Dezember 1997 wurden beim Beschwerdeführer unter an- derem 15,5 kg Hanfsamen beschlagnahmt. Die Samen stammten aus Pflanzen, bei denen eine Untersuchung auf den THC-Ge- halt vorgenommen wurde. Dabei ergaben sich THC-Gehalte zwischen 1,3 und 3,2 %; die Pflanzen waren also THC-rei- che Sorten vom Drogentyp (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Der Beschwerdeführer - der nach eigenen Angaben ein lang- jähriger Kenner der Hanfpflanze ist - hat im Übrigen nie geltend gemacht, dass es sich bei den von ihm angebotenen bzw. verkauften Erzeugnissen um THC-armen Industriehanf gehandelt habe. Insbesondere behauptet er nicht, dass es sich dabei um Hanfsorten gehandelt habe, deren THC-Gehalt weniger als 0,3 % beträgt und deren Saatgut nach Art. 4 i.V.m. Anhang 4 der Verordnung des Bundesamtes für Land- wirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartof- feln, Futterpflanzen und Hanf (Sortenkatalog-Verordnung; SR 916.151.6) in Verkehr gebracht werden darf. Im Gegen- teil räumt er in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 4 unten) ein, dass er Samen und Setzlinge zum Kauf ange- boten hat, die man dazu verwenden kann, "Pflanzen heran- zuzüchten und dann im Anschluss an einen Verarbeitungs- prozess die Frucht- und Blütenstände in Genuss- bzw. Betäubungsmittelabsicht zu konsumieren". Unter diesen Um- ständen besteht hier kein Anlass, Eventualvorsatz nicht genügen zu lassen, zumal es um das Anbieten und den Ver- kauf von Hanfprodukten geht und nicht um normale Alltags- handlungen, bei denen Albrecht (Kommentar N 94 f.) die Strafbarkeit einschränken möchte. 4.- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe kein Unrechtsbewusstsein gehabt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil die Vorinstanz keine ent- sprechende tatsächliche Feststellung trifft. Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde ge- bunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). II. Staatsrechtliche Beschwerde 5.- Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 99 Ia 344 E. 4 mit Hinweis). Die der Beschwerde bei- gelegten persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers können nicht berücksichtigt werden. 6.- Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe den Eventualvorsatz in willkürlicher Würdigung der Beweise bejaht. Das Kantonsgericht (S. 11 ff.) führt aus, es stehe ausser Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer beim Anbieten und Verkauf der Hanfsetzlinge und Hanfsamen des möglichen Missbrauchs bewusst gewesen sei und dies in Kauf genommen habe. Schon die Tatsache, dass er Hanfsetz- linge öffentlich in der Zeitung angeboten und dabei Be- griffe verwendet habe, die beim unbefangenen Leser den Bezug zum drogenmässigen Konsum herstellten ("Afghani"), lasse insoweit Zweifel gar nicht aufkommen. Der Beschwer- deführer habe keine Vorkehren getroffen, damit sich das Risiko des Missbrauchs nicht verwirkliche. Wenn er im In- serat die Einschränkung "ab 18 Jahren" gemacht habe, sei dies nicht eine Vorkehr in diese Richtung, sondern ein Indiz dafür, dass er sich der Möglichkeit des Missbrauchs bewusst gewesen sei. Auch weitere Umstände wiesen darauf hin, dass er den Missbrauch in Kauf genommen habe. So habe er keine Anstalten getroffen, um die von ihm gezoge- nen Hanfstauden auf den THC-Gehalt überprüfen zu lassen. Aus den Akten ergebe sich sodann keine vernünftige, d.h. rechtmässige Verwertung der vom Beschwerdeführer gezoge- nen Hanfpflanzen. Die von ihm angeblich in Betracht gezo- genen Verwertungsmöglichkeiten wie die eigene Anfertigung von Salben etc. hätten reinen Schutzbehauptungscharakter, habe er doch gegen Ende der Strafuntersuchung erklärt, dass er selber habe feststellen müssen, dass die Herstel- lung entsprechender Produkte zu kostspielig sei. Berück- sichtige man schliesslich, dass beim Beschwerdeführer bei der ersten Hausdurchsuchung u.a. sechs ungebrauchte Haschischpfeifen gefunden worden seien und der Beschwer- deführer diesbezüglich ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, die Idee gehabt zu haben, diese auf dem Markt zu verkaufen, stehe für das Kantonsgericht ohne ernsthaften Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer beim Anbieten und Verkauf der Hanfsetzlinge und Hanfsamen die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung zumindest in Kauf genom- men habe. Diese Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik und ist nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 9 BV darzutun. III. Kostenfolgen 7.- Die Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrecht- liche Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten werden kann. Da dem Beschwerdeführer das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Kassationshofes vom 13. März 2000 in Sachen R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen nicht bekannt sein konnte, werden ihm für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde keine Kosten auferlegt. Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde trägt er die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Oberwallis und dem Kantonsgericht (Strafgerichtshof I) des Kantons Wallis schriftlich mit- geteilt. ______________ Lausanne, 3. August 2000 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: