1P.775/2000/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 10. April 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichts- schreiber Forster. --------- In Sachen Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Advokatur Gartenhof, Garten- hofstrasse 15, Postfach 9819, Zürich, gegen Bezirksanwaltschaft A f f o l t e r n, Büro 1, Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, betreffend Art. 26, Art. 27, Art. 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Beschlagnahme, Verwertung und Vernichtung von Hanfpflanzen), hat sich ergeben: A.- Die Bezirksanwaltschaft Affoltern führt eine Straf- untersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dem Angeschuldigten wird vorgewor- fen, er habe als Teilhaber sowie Betriebs- und Geschäftslei- ter der Firma X.________ Hanfpflanzen (Marihuana/ Cannabis) gewerbsmässig angebaut, gezüchtet, zu Trockenblumen verar- beitet und mit den Pflanzen, Stecklingen und Trockenblumen Handel betrieben. Ein Gramm Trockenblumen sei zum Preis von Fr. 4.-- verkauft worden. Mit Verfügung der Bezirksanwalt- schaft Affoltern vom 1. November 2000 wurden sämtliche Hanf- produkte in den Geschäftsräumlichkeiten der Fa. X.________ förmlich beschlagnahmt. Die entnommenen Hanfproben enthiel- ten laut Analysenbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 22. November 2000 einen THC-Gehalt (Anteil des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol) zwischen 1,5% und 15%. B.- Am 28. November 2000 wurden 18'508 Hanfpflanzen (aus den Treibhäusern 5 - 6, 8 - 9 sowie 11 - 12) mit Ein- verständnis der Bezirksanwaltschaft Affoltern und unter Auf- sicht der Kantonspolizei Zürich durch den Betriebsleiter der Fa. X.________ freiwillig geerntet und kompostiert bzw. mit Kalkstickstoff bestreut. Bezüglich der restlichen (im Treib- haus 2 noch vorhandenen) Hanfprodukte und der entnommenen Proben erliess die Bezirksanwaltschaft am 30. November 2000 folgende Verfügung: "1. Die in den Räumlichkeiten der Firma X.________ im Treibhaus 2 befindlichen 366 Einzelpflanzen und 500 Kleinpflanzen, sog. Stecklinge, in Töpfen sowie die in der Scheune aufgehängten 3'231 Hanfpflanzen, ebenso die durch die Polizei bereits sichergestell- ten insgesamt 29,26 kg Trockenpflanzen und 2,59 kg Pulver aus Trockenblumen aus dem Tresorraum, ins- gesamt 0,71 kg Trockenpflanzen aus der Scheune/ Trocknungsraum, 0,3 kg fein geriebener Trockenhanf aus dem Labor und 4 Muster von insgesamt 16 g Hanf- blumen aus einer Schublade im Büro werden beschlag- nahmt. 2. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, nach Ab- lauf der Rekursfrist die unter Ziff. 1 beschlag- nahmten Hanfpflanzen und Trockenblumen sowie Pulver aus Trockenblumen zu vernichten. 3. Dem Angeschuldigten wird unter Androhung der Straf- folgen von Art. 292 StGB untersagt, die beschlag- nahmten im Treibhaus 2 befindlichen 366 Einzel- pflanzen und 500 Kleinpflanzen, sog. Stecklinge, in Töpfen sowie die in der Scheune aufgehängten 3'231 Hanfpflanzen aus den Räumlichkeiten der Firma X.________ zu bringen." [4. Mitteilungen, 5. Rechtsmittelbelehrung.] C.- Einen von der Firma X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Dezember 2000 ab. D.- Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft gelangte die Firma X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Dezember 2000 an das Bundesgericht. Sie rügt eine Ver- letzung von Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 26 und Art. 27 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, und sie bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. E.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2000 die Abweisung der Beschwerde, während die Bezirksanwaltschaft Affoltern am 11. Dezember 2000 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet hat. F.- Am 14. Dezember 2000 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete am 20. Dezember 2000 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeergänzung, während von der Bezirksanwaltschaft Affoltern innert angesetzter Frist keine Stellungnahme dazu eintraf. G.- Mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 wies der Präsi- dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge- richtes das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Als Eigentümerin der beschlagnahmten Ware, deren Vernichtung im angefochtenen Entscheid angeordnet wird, ist die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Inte- ressen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Der Umstand, dass die beschlagnahmten Hanfprodukte bereits vernichtet worden sind, lässt das aktuelle prakti- sche Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Zusammenhang nicht dahinfallen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 mit Hin- weisen). b) Der angefochtene Beschlagnahme- und Vernich- tungsentscheid ist als anfechtbarer Zwischenentscheid mit drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil (im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG) zu betrachten (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101). 2.- a) Die kantonalen Behörden stützen die strafprozes- suale Beschlagnahme und die angeordnete vorsorgliche Ver- nichtung der Hanfpflanzen auf den Verdacht des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die gaschromatographische Analyse der Hanfproben durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich habe einen THC-Wert zwischen 1,5% und 15% ergeben, was (gemäss den Richtlinien der schweizeri- schen Arbeitsgruppe Forensische Chemie & Toxokologie SGRM) auf Marihuana von durchschnittlicher bis ausgezeichneter Qualität schliessen lasse und auch den vom Bundesgericht bestätigten Grenzwert für Industriehanf von 0,3% THC markant übersteige. Gemäss angefochtenem Entscheid entspreche es (ge- stützt auf Ziff. 43.4 der Weisungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die Untersuchungsführung) "ständiger Praxis der Untersuchungsbehörden im Kanton Zürich (...), ohne Unterhalt leicht verderbliche oder unverhältnismässig hohe Kosten zur Lagerung verursachende Ware zu verwerten bzw. zu vernichten". Im Übrigen bleibe es der Beschwerde- führerin unbenommen, "nach Abschluss des Untersuchungsver- fahrens (...) gegebenenfalls bei dem mit der Strafsache be- fassten Sachrichter Schadenersatz zu begehren". Laut Be- schlagnahme- und Vernichtungsverfügung des Bezirksamtes Affoltern vom 30. November 2000 müsste "der Unterhalt der Hanfpflanzen, die Trocknung und Verarbeitung der frisch geernteten Hanfpflanzen sowie die Einlagerung der Trocken- blumen und Produkte (...) zur Vermeidung eines Schadens sachgemäss erfolgen" und könnte "aus praktischen und logis- tischen Gründen nur durch einen Fachmann, nicht aber Ange- hörige der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden erfolgen". "Aus diesem Grunde" sei die Pflege der sichergestellten Pflanzen zunächst "weitgehend vor Ort" dem Angeschuldigten "belassen" worden. Dies habe jedoch "eine zumindest stich- probenweise Überwachung durch die Polizei" notwendig ge- macht. "Eine längerfristige Bewirtschaftung der noch vorhan- denen Hanfpflanzen und der bereits geernteten Pflanzen durch den Angeschuldigten oder durch weitere Angehörige der Firma X.________" würde "eine permanente Bewachung und Sicherung durch die Polizei erfordern, was mit einem unverhältnismäs- sigen personellen und finanziellen Aufwand verbunden wäre". Aus diesem Grund seien die Hanfprodukte zu vernichten. b) Die Beschwerdeführerin bestreitet weder den THC-Gehalt der beschlagnahmten Hanfproben, noch den Tatver- dacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie macht jedoch geltend, der angefochtene Entscheid führe zu einem schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit (Art. 26 und Art. 27 BV). Die angeord- nete Zwangsmassnahme entbehre einer ausreichenden gesetzli- chen Grundlage und sei unverhältnismässig (Art. 36 BV). Aus- serdem sei die Vernichtung der beschlagnahmten Ware nicht von einem Richter angeordnet worden und nicht in einem Ver- fahren, welches den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genüge. 3.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in § 96 StPO/ZH vorgesehene Beschlagnahme könne "immer nur eine vorübergehende Massnahme sein". Der Entscheid "über das de- finitive Schicksal von beschlagnahmten Gegenständen" sei "gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB und § 106 StPO dem Richter vor- behalten". Die strafprozessuale Beschlagnahme stelle "ledig- lich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene, provisori- sche 'konservatorische' prozessuale Massnahme zur vorläufi- gen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterlie- genden Vermögenswerte dar". Damit liege "die Vernichtung von beschlagnahmtem Gut (...) eindeutig nicht in der Kompetenz der Untersuchungsbehörden". Der Hinweis auf Ziff. 43.4 der Weisungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die Untersuchungsführung vermöge "eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen". Die prozessuale Zwangsmassnah- me sei ausserdem unverhältnismässig. b) Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müs- sen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Grundrechtseinschränkungen müssen über- dies verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). aa) Schwere Eingriffe in die Freiheitsrechte bedür- fen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem for- mellen Gesetz (BGE 124 I 40 E. 3b S. 42; 123 I 221 E. I/4a S. 226). Die gesetzliche Grundlage für Eingriffe in die Freiheitsrechte muss ein Mindestmass an Bestimmtheit und Klarheit aufweisen. Die Rechtsnorm muss ausreichend zugäng- lich sein, und der Bürger soll in hinreichender Weise er- kennen können, welche rechtlichen Vorschriften auf einen ge- gebenen Fall anwendbar sind. Das Gesetz muss mithin so prä- zise formuliert sein, dass der Rechtsunterworfene sein Ver- halten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 124 I 40 E. 3b S. 43; 115 Ia 277 E. 7a S. 288). bb) Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismäs- sigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Errei- chen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen- den Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unver- hältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 124 I 40 E. 3e S. 44 f.; 118 Ia 427 E. 7a S. 439, je mit Hinweisen; vgl. Jörg Paul Müller, Kommentar zur Eidgenössischen Bundesver- fassung, Bd. I, Einleitung zu den Grundrechten, N. 148). Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist zwar ein verfassungsmäs- siges Prinzip (Art. 36 Abs. 3 BV). Es kann jedoch jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht (hier: Art. 26, Eigentumsgarantie, sowie Art. 27, Wirtschaftsfreiheit) gel- tend gemacht werden (BGE 122 I 279 E. 2e/ee S. 287 f. mit Hinweisen). c) Die hier streitigen Gegenstände wurden von den kantonalen Behörden ausdrücklich "als Beweismittel und zur Einziehung beschlagnahmt". aa) Gemäss § 96 StPO/ZH kann der Untersuchungsbe- amte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel, zur richterlichen Einziehung oder zum Verfall (nach Art. 58 ff. StGB) in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Bei Beweismitteln ist die Zwangsmassnahme aufzuheben, wenn sie zu Beweiszwecken nicht mehr benötigt werden und weder ihre Einziehung noch ihr Verfall in Frage kommt. Beschlagnahmen im Hinblick auf eine allfällige Einziehung oder einen Ver- fall sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dieser straf- rechtlichen Massnahmen fehlen. Im Übrigen wird über die be- schlagnahmten Gegenstände bei Abschluss des Verfahrens durch die erkennende richterliche Behörde (nach §§ 106 ff. StPO/ZH) entschieden (§ 98 StPO/ZH). Der Richter kann anordnen, dass eingezogene Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 58 Abs. 2 StGB). Bereits in seinem nicht publizierten Urteil (1P.699/2000) vom 5. Februar 2001 i.S. W. und C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (E. 4b) wies das Bun- desgericht auf diese gesetzliche Regelung hin. Es erwog, dass "für die Anordnung der Vernichtung von im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmten Gegenständen nicht die Un- tersuchungsbehörde, sondern der Richter zuständig ist". "Mit der Anordnung der Vernichtung" hätten "die Bezirksanwalt- schaft Winterthur und die deren Entscheid schützende Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich die in der Zürcher Strafpro- zessordnung vorgesehene Zuständigkeitsordnung klar ver- letzt". Die angeordnete Vernichtung der Hanfbestände erweise sich daher als "verfassungsrechtlich nicht haltbar". bb) Auch die amtliche Verwertung deckungsbeschlag- nahmter Vermögenswerte würde ein entsprechendes Gerichtsur- teil bzw. eine Einstellungsverfügung voraussetzen (§ 86 StPO/ZH). cc) Eine vorzeitige vorsorgliche Verwertung (Not- verkauf) von beschlagnahmten Vermögenswerten durch den Un- tersuchungsrichter vor Abschluss der Strafuntersuchung ist in der Zürcher Strafprozessordnung nicht vorgesehen. In Lehre und Rechtsprechung wird jedoch teilweise anerkannt, dass es sowohl im öffentlichen Interesse des beschlagnahme- berechtigten Staates als auch im wohlverstandenen Interesse des Angeschuldigten liegen könne, bei drohendem Wertverlust des Deckungssubstrates einen Notverkauf vorzunehmen (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, § 69 N. 35 S. 287; s. z.B. auch die Regelungen von Art. 177 StPO/SH, Art. 119 Abs. 5 StPO/AR und Art. 105A f. CPP/GE). Gemäss Ziff. 43.4 der Weisungen der zürcherischen Staatsanwaltschaft für die Untersuchungsfüh- rung vom Oktober 1995 kann ausnahmsweise schon vor Abschluss der Untersuchung ein vorsorglicher Notverkauf angeordnet werden, falls die beschlagnahmten Vermögensgegenstände einer raschen Entwertung ausgesetzt sind oder wenn ihr Unterhalt oder ihre Einlagerung unverhältnismässige Kosten verursacht. Bei diesen Weisungen handelt es sich um eine Verwaltungsver- ordnung, somit um ein Gesetz im materiellen Sinne. d) In seinem nicht amtlich publizierten Urteil vom 16. Februar 1999 i.S. B. (1P.479/1998) hat das Bundesgericht erwogen, Ziff. 43.4 der Weisungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die Untersuchungsführung vermöge nur dann eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Notverkauf deckungsbeschlagnahmter Vermögensgegenstände darzustellen, wenn die fragliche Zwangsmassnahme als nicht schwerwiegender Eingriff in die tangierten Grundrechte angesehen werden kann. Im Fall B. hatte die Bezirksanwaltschaft den vorzeiti- gen Verkauf eines Personenwagens (zur Vermeidung von Stand- schäden und Lagerkosten) angeordnet. Der definitive Ent- scheid über die Verwendung des Verwertungserlöses wurde dabei dem erkennenden Sachrichter überlassen. Das Bundesge- richt erkannte auf einen nicht schwerwiegenden Eingriff. e) Der vorliegende Fall unterscheidet sich in we- sentlichen Punkten vom erwähnten Fall B. Dort wurde ledig- lich ein Notverkauf (vorsorgliche Liquidation) des deckungs- beschlagnahmten Fahrzeuges angeordnet. Die Verfügung über den Verwertungserlös (bzw. der Entscheid über dessen straf- rechtliche Einziehung) blieb hingegen ausdrücklich dem er- kennenden Sachrichter vorbehalten. Die Erhaltung des Sub- stanzwertes durch einen rechtzeitigen Notverkauf des still- gelegten Fahrzeuges lag überdies im wohlverstandenen wirt- schaftlichen Interesse des von der Zwangsmassnahme Betroffe- nen. aa) Davon kann hier keine Rede sein. Im vorliegen- den Fall wurde vom Untersuchungsrichter die Vernichtung sämtlicher noch vorhandener Grünpflanzen, geernteter Pflan- zen und Warenbestände inklusive Trockenblumen verfügt. Eine solche Vernichtung wäre definitiver Natur. Ihre Rechtmässig- keit und Angemessenheit könnte vom erkennenden Sachrichter nicht mehr rechtzeitig überprüft werden. Vielmehr würde die- ser vor vollendete Tatsachen gestellt. Über eine Einziehung bzw. Vernichtung wäre mangels Einziehungssubstrat nicht mehr zu entscheiden. Aber auch als Beweismittel wären die be- schlagnahmten Hanfprodukte definitiv verloren. In diesem Punkt erscheinen die Darlegungen der kantonalen Behörden wi- dersprüchlich. Einerseits wird in der Verfügung der Bezirks- anwaltschaft Affoltern vom 30. November 2000 ausdrücklich festgestellt, die Hanfprodukte würden "als Beweismittel und zur Einziehung beschlagnahmt". Anderseits sollen dieselben Beweismittel - bereits im Stadium der Strafuntersuchung - definitiv vernichtet werden. bb) Weiter fällt ins Gewicht, dass durch die Ver- nichtung der ganzen verbliebenen Ernte und sämtlicher vor- handener Waren die wirtschaftliche Existenz der Beschwerde- führerin bedroht wird. Zwar könnten die wirtschaftlichen Folgen der Zwangsmassnahme durch eine Schadenersatzforderung (im Falle eines Freispruches oder einer Verfahrenseinstel- lung) womöglich korrigiert werden. Zu berücksichtigen ist hier jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin nicht nur rein finanzielle Interessen geltend macht. Sie bringt vor, es gehe ihr, "wie bereits in der Rekursschrift an die Beschwer- degegnerin dargelegt (...), nicht zuletzt um die Erhaltung des bei ihr vorhandenen einmaligen und wertvollen geneti- schen Pools". Bei den beschlagnahmten Pflanzen handle es sich "um spezielle Züchtungen, die sich in Wuchs und Ausse- hen von allen gängigen Sorten unterscheiden". Mit der ange- ordneten Zerstörung gingen "diese speziellen Sorten unwie- derbringlich verloren". f) Bei Würdigung sämtlicher Umstände kann hier nicht mehr von einem leichten Eingriff in die Eigentumsga- rantie und Wirtschaftsfreiheit gesprochen werden. Es mangelt der angefochtenen prozessualen Zwangsmassnahme somit an einer gesetzlichen Grundlage im formellen Gesetz. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu wer- den, ob die streitige Zwangsmassnahme überdies unverhältnis- mässig wäre (Art. 36 Abs. 3 BV). Offen bleiben kann auch, ob der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck von Ziff. 43.4 der Weisungen der Staatsanwaltschaft überhaupt eine definitive Vernichtung beschlagnahmter Ware auf Anordnung des Untersu- chungsrichters zuliessen. 4.- Die Beschwerdeführerin rügt auch noch, die vom Un- tersuchungsrichter angeordnete und von der Staatsanwalt- schaft bewilligte Verfügung verstosse gegen die Verfahrens- garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss der streitigen Verfügung sollen sämtliche Pflanzen und Warenbestände der Beschwerdeführerin, welche nicht bereits beseitigt wurden, durch die Polizei vernichtet werden. Wie die kantonalen Be- hörden darlegen, hätten allein schon die zu vernichtenden über 30 kg Trockenpflanzen einen Handelswert von mehr als Fr. 120'000.--. Bei der angefochtenen Vernichtung sämtlicher noch vorhandener Pflanzen- und Warenbestände einer Hanfgärtnerei handelt es sich um eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausserdem handelt es sich um eine verkappte (vorwegge- nommene) strafrechtliche Sanktion, nämlich faktisch um eine definitive Einziehung und Vernichtung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StGB. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt für entsprechende Streitigkeiten das Urteil eines unabhängigen Gerichtes sowie ein öffentliches Verfahren vor. Analoge grundrechtliche An- sprüche ergeben sich auch aus Art. 30 BV. Weder bei den kan- tonalen Bezirksanwaltschaften noch bei der Staatsanwalt- schaft handelt es sich um richterliche Behörden im Sinne von Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der angefochtene Ent- scheid und die streitige Verfügung ergingen darüber hinaus im schriftlichen Verfahren. Die Beschwerde erscheint auch in diesem Punkt be- gründet. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 3 ergibt, ist der angefochtene Entscheid allerdings schon wegen Ver- letzung von Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 und Art. 27 BV aufzuheben. Was die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft, erübrigen sich im vorliegenden Fall daher weitergehende Erwägungen. 5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Praxisgemäss werden dem unterliegenden Kanton keine Gerichtskosten auferlegt (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG). Er hat indessen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2000 wird aufgehoben. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Bezirksanwaltschaft Affoltern, Büro 1, und der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 10. April 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: