1P.699/2000/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 5. Februar 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiberin Tophinke. --------- In Sachen - W.________, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, Holbeinstrasse 34, Postfach, Zürich, - C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni, Holbeinstrasse 34, Postfach, Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bezirksanwaltschaft W i n t e r t h u r, Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, betreffend Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK (Beschlagnahme, Verwertung und Vernichtung), hat sich ergeben: A.- Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führt für die Bezirksanwaltschaft Andelfingen gegen die Verantwortlichen der Genossenschaft X.________ in Y.________ (im Folgenden Genossenschaft genannt) eine Strafuntersuchung wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau und Ver- trieb von Hanf). Am 26. September 2000 stellte die Kantons- polizei Zürich in verschiedenen, von der Genossenschaft be- triebenen Lokalitäten bzw. auf deren Areal grüne Hanfpflan- zen sicher. Am 28. September 2000 ordnete die Bezirksan- waltschaft Winterthur in vier Verfügungen an, die sicher- gestellten grünen Hanfpflanzen zu beschlagnahmen und ab 29. September 2000 zu verwerten. Für den Fall, dass sich für die sofortige Verwertung als Industriehanf kein Abneh- mer finden sollte, der jede missbräuchliche Verwendung ausschliessen konnte, wurde die Vernichtung der beschlag- nahmten Hanfpflanzen durch die Kantonspolizei vorgesehen. Gemäss Rechtsmittelbelehrung betrug die Frist für einen begründeten Rekurs an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich drei Tage. Die Beschlagnahmeverfügungen wurden den Angeschuldigten W.________ und C.________, die für die Genossenschaft kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind, der Genossenschaft (vertreten durch den ebenfalls an- geschuldigten Verwaltungspräsidenten O.________), weiteren Angeschuldigten sowie dem Eigentümer der Lagerräumlichkei- ten und Freilandparzellen zugestellt. Mit Ausnahme von O.________ befanden sich alle Angeschuldigten zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft. B.- Gegen die vier Beschlagnahmeverfügungen erhoben W.________ und C.________ Rekurs an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich. Sie beantragten unter an- derem, der Genossenschaft sei im Beschlagnahmeverfahren Prozessstellung einzuräumen und ein Beistand zu bestellen. Sie machten geltend, dieser könnte die Hanfpflanzen innert vernünftiger Frist einem Abnehmer für Industriehanf ver- kaufen. Die Anordnung der Vernichtung durch den untersu- chungsführenden Bezirksanwalt noch vor Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sei unzulässig. Mit Rekurs- entscheid vom 4. Oktober 2000 wies die Staatsanwaltschaft den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft an, beschwert sei die Ge- nossenschaft und nicht die Rekurrenten. Diese hätten in- dessen den Rekurs ausdrücklich in eigenem Namen und nicht im Namen der Genossenschaft erhoben. Ihr Rekurs könne auch nicht in einen solchen für die Genossenschaft umgedeutet werden, da sie nicht schlüssig dargelegt hätten, weshalb die zum Selbsthandeln verhinderten Organe nicht für die Genos- senschaft einen Vertreter bestellen oder ein Ansuchen im Sinne von Art. 392 ZGB um Beistandschaft an die Vormund- schaftsbehörde stellen könnten, zumal die beiden Rekurren- ten im Rekursverfahren durch den gleichen Vertreter ver- treten seien. Die Staatsanwaltschaft wies ebenfalls, soweit sie darauf eintrat, den gegen die Beschlagnahmeverfügungen erhobenen Rekurs des M.________ ab. Auf denjenigen des O.________ trat sie nicht ein. Die Hanfpflanzen wurden in der Folge vernichtet. C.- Gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2000 führen W.________ und C.________ mit Eingabe vom 8. November 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuwei- sen, den Rekurs materiell zu behandeln. Ferner ersuchen die Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Verbeiständung. Die Beschwerdeführer rügen Ver- letzungen des Willkürverbots und des Gebotes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und machen geltend, sie wären gemäss § 395 Abs. 1 Ziff. 1 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (Strafprozessordnung; StPO) bereits aufgrund ihrer Stellung als Angeschuldigte zur Rekurserhebung legitimiert gewesen. Gemäss § 96 ff. StPO sei die Anordnung einer unselbständigen Einziehung und Vernich- tung einem Richter vorbehalten. Ferner verstosse das dem angefochtenen Rekursentscheid zugrunde liegende Verfahren gegen die Verbote der Rechtsverweigerung und des überspitz- ten Formalismus und verletze den Anspruch der Beschwerdefüh- rer auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver- zichtet auf eine Vernehmlassung. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werde. Sie macht gel- tend, von den blühenden (erntereifen) Hanfpflanzen sei eine Vielzahl von Proben zur Bestimmung des THC-Gehalts genommen worden. Erst nachdem deren Auswertung ergeben habe, dass der für Industriehanf zulässige Wert von 0,3 % durchwegs klar überstiegen wurde und sich gezeigt habe, dass kein legaler Markt für grüne Hanfpflanzen mit einem hohen THC-Gehalt vorhanden sei, seien diese Pflanzen ver- nichtet worden. Das sichergestellte Trockenmaterial sei hingegen aufbewahrt und eine weitere Verfügung darüber dem zuständigen Gericht vorbehalten worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 I 257 E. 1a S. 258; 125 I 412 E. 1a S. 414, je mit Hinweisen). a) Der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassa- torischer Natur. Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 122 I 351 E. 1f S. 355). c) Ebenfalls frei und von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, ob ein Beschwerdeführer zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist (BGE 113 Ia 247 E. 2 S. 249 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigte Mitglieder der Verwaltung der Genossenschaft, in deren Eigentum die ver- nichteten Hanfpflanzen standen. Zudem sind sie Angeschul- digte in dem gegen die Verantwortlichen der Genossenschaft geführten Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft sprach ihnen die Rekurslegitimation mit der Begründung ab, nicht sie selbst, sondern die Genossenschaft sei von den Be- schlagnahmeverfügungen in ihren vermögenswerten Rechten direkt betroffen. Eine persönliche Beschwer der Rekurrenten sei nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts zu Art. 88 OG ist der Beschwerdeführer zur staats- rechtlichen Beschwerde nur legitimiert, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen wird; zur Verfolgung rein tatsächlicher oder allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidge- nössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie im Anwendungsbereich desselben liegen (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85, mit Hinweisen). d) Ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache selbst sind die Beschwerdeführer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung befugt, die Verletzung von kantonalen Verfahrensvorschriften zu rügen, sofern diese auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Das nach Art. 88 OG erfor- derliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich dies- falls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Wer an einem kantonalen Verfahren beteiligt war, kann in jedem Fall die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kan- tonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund des Bun- desverfassungsrechts zustehen (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86; 125 II 86 E. 3b S. 94; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 113 Ia 247 E. 3 S. 250, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer rügen, im kantonalen Verfahren sei ihnen das Recht verwei- gert worden und die kantonalen Behörden hätten das Gebot von Treu und Glauben und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Die Beschwerdeführer sind befugt, diese Rügen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen. e) Die Beschlagnahmeverfügungen sind im Rahmen der gegen die Beschwerdeführer und die vier Mitangeschuldigten geführten Strafuntersuchung ergangen. Die Beschwerdeführer machen geltend, da in diesem Strafverfahren gegen sie mass- geblich auf den ermittelten THC-Gehalt des Hanfkrautes abge- stellt werde, seien sie durch die Vernichtung dieses Beweis- materials beschwert. Sie berufen sich auf § 395 Abs. 1 Ziff. 1 StPO und werfen der Staatsanwaltschaft vor, ange- sichts dieser Bestimmung sei die Verneinung ihrer Rekurs- legitimation willkürlich. Als Verfahrensbeteiligte sind die Beschwerdeführer befugt, den Nichteintretensentscheid der Staatsanwaltschaft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit diesen Rügen anzufechten. 2.- a) Die beschlagnahmten grünen Hanfpflanzen sind im Anschluss an die Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vernichtet worden. Das Bundesgericht tritt auf eine staats- rechtliche Beschwerde grundsätzlich nur ein, wenn der Be- schwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beziehungsweise an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen hat (BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490 mit Hinweisen). Ein aktuelles prakti- sches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. Die bereits erfolgte Vernichtung der Hanf- pflanzen liesse sich selbst mit einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr rückgängig machen. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde trotz Wegfalls eines aktuellen und praktischen Interesses der Beschwerde- führer zu behandeln ist. b) Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das in Art. 88 OG enthaltene Erfordernis des aktuellen prak- tischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen je- derzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stel- len könnten, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfas- sungsgerichtlich geprüft werden könnten (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 mit Hinweisen). c) Die Beschwerdeführer bestreiten die Zuständig- keit des Bezirksanwalts zur Anordnung der Vernichtung be- schlagnahmter Gegenstände. Sie machen geltend, im Rahmen einer Strafuntersuchung sei eine solche dem Sachrichter vorbehalten. Diese Rüge ist von erheblicher rechtsstaatli- cher Bedeutung. Die Frist für einen Rekurs gegen Verfügun- gen der Bezirksanwaltschaft beträgt gemäss § 404 Abs. 1 StPO zwanzig Tage, sofern in der Verfügung nichts anderes be- stimmt ist. Die Rekursfrist kann somit von der verfügenden Behörde abgekürzt werden. Davon machte die Bezirksanwalt- schaft in den angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen Ge- brauch und verkürzte die Rekursfrist auf drei Tage. Ein Rekurs hat überdies gemäss § 408 StPO keine aufschiebende Wirkung. Halten die kantonalen Behörden weiterhin an dieser Vorgehensweise fest, ist eine vorgängige verfassungsgericht- liche Kontrolle der Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände kaum je möglich. Die Voraussetzungen, unter denen auf ein Rechtsmittel einzutreten ist, auch wenn die gerügte Verlet- zung von Verfassung und EMRK nicht mehr verhindert, sondern nur noch festgestellt werden kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit ein- zutreten. 3.- a) Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerde- führern die Legitimation zur Anfechtung der ihnen eröffneten Beschlagnahmeverfügungen mit der Begründung ab, nicht sie sondern die Genossenschaft sei in ihren Vermögensrechten direkt betroffen. Im Rekurs an die Staatsanwaltschaft hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, von den angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen sei die Genossenschaft betroffen. Die Beschwerdeführer sowie O.________ als Mitglieder der Verwaltung seien wegen Untersuchungshaft beziehungsweise Klinikaufenthaltes zur Zeit jedoch nicht handlungsfähig. Deshalb sei der Genossenschaft ein Beistand zu bestellen und die zuständige Vormundschaftsbehörde Y.________ von Amtes we- gen zu avisieren. Die Staatsanwaltschaft lehnte es ab, den Rekurs der Beschwerdeführer als solchen der Genossenschaft entgegenzunehmen. Sie begründete dies damit, die Rekurrenten hätten nicht schlüssig dargelegt, weshalb die zum Selbsthan- deln verhinderten Verwaltungsmitglieder nicht für die Genos- senschaft einen Vertreter bestellen oder ein Ansuchen im Sinne von Art. 392 ZGB (recte Art. 393 Ziff. 4 ZGB) um Bei- standschaft an die Vormundschaftsbehörde stellen konnten. b) Die Beschwerdeführer erachten es als wider- sprüchlich und überspitzt formalistisch, dass die Staats- anwaltschaft bei dieser Situation weder auf die von ihnen und den weiteren Mitgliedern der Genossenschaft in eigenem Namen erhobenen Rekurse eingetreten ist noch dieselben als für die Genossenschaft eingereicht betrachtet hat. Über- spitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverwei- gerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit den Bürgern den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 119 Ia 4 E. 2a S. 6; 118 Ia 14 E. 2a S. 15, je mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Rekurs- begründung auf die Handlungsunfähigkeit der Genossenschaft und die Notwendigkeit einer Beistandsernennung ausdrücklich hingewiesen hatten und zum Ausdruck brachten, die zuständige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Y.________ sei von Amtes wegen zu avisieren, wäre es für die Staatsanwaltschaft nahe gelegen, den Beschwerdeführern als zeichnungsberechtigten Mitgliedern der Genossenschaftsverwaltung Gelegenheit zu geben, der Vormundschaftsbehörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Angesichts dessen, dass neben den Beschwerde- führern auch der Verwaltungspräsident O.________ gegen die Beschlagnahmeverfügungen Rekurs erhoben hatte, wäre es auf- grund dieses gleichgerichteten Vorgehens dreier Verwaltungs- mitglieder auch denkbar gewesen, auf ein Handeln derselben für die Genossenschaft zu schliessen. Dass die Staatsanwalt- schaft bei dieser Situation auf die in eigenem Namen erhobe- nen Rekurse sowohl des Beschwerdeführers wie auch der weite- ren Angeschuldigten O.________ und M.________ mit der Be- gründung nicht eintrat, von den Verfügungen direkt betroffen sei die Genossenschaft, erscheint widersprüchlich und über- spitzt formalistisch. Wenn die Staatsanwaltschaft der Genos- senschaft weder einen Beistand ernennen liess, noch deren Verwaltung Gelegenheit gab, der Vormundschaftsbehörde ein Gesuch um Beistandsernennung zu stellen, noch die von mehre- ren Mitgliedern der Verwaltung eingereichten Rekurse sinnge- mäss als auch im Namen der Genossenschaft eingereicht entge- gennehmen wollte, so wäre sie gehalten gewesen, jedenfalls auf die von den Beschwerdeführern und den weiteren Rekurren- ten in eigenem Namen eingereichten Rekurse materiell einzu- treten. Indem sie dies nicht tat, sondern sich bezüglich der Legitimation im Ergebnis nur auf die dingliche Berechtigung an den Hanfpflanzen stützte, ist sie in überspitzten Forma- lismus verfallen und hat damit den Beschwerdeführern und den übrigen Rekurrenten das Recht verweigert. Darin liegt eine Verletzung sowohl des Willkürverbots (Art. 9 BV) wie auch des in Art. 29 Abs. 1 BV gewährleisteten Anspruchs auf ein faires Verfahren. Die auf nur drei Tage verkürzte Rekurs- frist beinhaltet angesichts der mangelnden aufschiebenden Wirkung des Rekurses überdies eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem diesen damit eine echte Mitwirkung am Verfahren verunmöglicht wurde. c) Die Legitimation der Beschwerdeführer zur Rekurserhebung gegen die Beschlagnahmeverfügungen ergibt sich überdies aus § 395 Ziff. 3 StPO. Die Beschwerdeführer berufen sich ausdrücklich zwar auf § 395 Ziff. 1 StPO, der die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft bzw. der verfügenden Verwaltungsbehörde statuiert. Da die Beschwerde- führer jedoch erklären, sie seien aufgrund ihrer Stellung als Angeschuldigte zur Rekurserhebung legitimiert gewesen, ist klar ersichtlich, dass sie sich auf § 395 Ziff. 3 StPO berufen wollen. Danach ist der Angeschuldigte zur Ergreifung der im IX. Abschnitt der StPO vorgesehenen Rechtsmittel, so- mit auch des Rekurses gegen Verfügungen der Bezirksanwalt- schaft gemäss § 402 Ziff. 1 StPO, befugt. Die Staatsanwalt- schaft hat sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dieser Bestimmung auseinander gesetzt. Angesichts der Stellung der Beschwerdeführer als Angeschuldigte in dem von der Bezirks- anwaltschaft geführten Strafverfahren erscheint die Verwei- gerung der Rekurslegitimation auch im Lichte dieser Be- stimmung als eine Verletzung klaren Rechts und damit als willkürlich. 4.- a) Die Beschwerdeführer bestreiten ferner die Kom- petenz der Bezirks- bzw. Staatsanwaltschaft, die Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände anzuordnen. Sie machen geltend, der definitive Entscheid über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände sei dem Sachrichter vorbehalten. b) Gemäss § 96 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungs- beamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel, zur Einziehung oder zum Verfall in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Das weitere Vorgehen in Bezug auf die beschlag- nahmten Gegenstände ist in § 106 StPO geregelt. Die Unter- suchungsbehörde ist nur dann zum Entscheid über deren Ver- nichtung zuständig, wenn das Verfahren, in welchem die Be- schlagnahme gemäss § 96 StPO erfolgte, durch Strafbefehl oder durch Einstellung abgeschlossen wurde. Unterliegt ein im Kanton Zürich befindlicher Gegenstand oder Vermögenswert gemäss § 96 StPO der Beschlagnahme, ohne dass im Zusammen- hang damit in der Schweiz ein Strafverfahren gegen seinen Inhaber durchgeführt werden kann, so sieht § 106a StPO die Durchführung einer besonderen Untersuchung durch die zu- ständige Untersuchungsbehörde vor. Hält diese die Voraus- setzungen einer solchen selbständigen Einziehung für ge- geben, so überweist sie gemäss § 106b StPO die Akten dem Einzelrichter und stellt ihm Antrag. Aus dieser Regelung geht hervor, dass für die Anordnung der Vernichtung von im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmten Gegenständen nicht die Untersuchungsbehörde, sondern der Richter zu- ständig ist, wie dies auch Art. 58 StGB entspricht (vgl. Niklaus Schmid in Freiburger Zeitschrift für Rechtspre- chung 7 (1998), S. 92 f.). Dabei ist allerdings festzu- halten, dass eine Verletzung von Art. 58 StGB nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde, sondern mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen wäre. Mit der Anordnung der Vernichtung haben die Bezirksanwaltschaft Winterthur und die deren Entscheid schützende Staatsan- waltschaft des Kantons Zürich die in der Zürcher Straf- prozessordnung vorgesehene Zuständigkeitsordnung klar verletzt. Die durch die Bezirksanwaltschaft angeordnete Vernichtung erweist sich daher als verfassungsrechtlich nicht haltbar. 5.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekursentscheid der Staatsan- waltschaft vom 4. Oktober 2000 ist aufzuheben. 6.- Bei diesem Ausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesge- richtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2000 wird aufgehoben. 2.- Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.- Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschä- digen. 4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Bezirksanwaltschaft Winterthur und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 5. Februar 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: