1P.695/2000/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 5. Februar 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiberin Tophinke. --------- In Sachen O.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Bahnstrasse 5, Postfach 403, Schwerzenbach, gegen Bezirksanwaltschaft W i n t e r t h u r, Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, betreffend Art. 9, 26, 27, 29, 30 Abs. 1 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK (Beschlagnahme, Verwertung bzw. Vernichtung), hat sich ergeben: A.- Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führt für die Bezirksanwaltschaft Andelfingen gegen die Verantwortlichen der Genossenschaft X.________ in Y.________ (im Folgenden Genossenschaft genannt) eine Strafuntersuchung wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau und Ver- trieb von Hanf). Am 26. September 2000 stellte die Kantons- polizei Zürich in verschiedenen, von der Genossenschaft be- triebenen Lokalitäten bzw. auf deren Areal grüne Hanfpflan- zen sicher. Am 28. September 2000 ordnete die Bezirksanwalt- schaft Winterthur in vier Verfügungen an, die sichergestell- ten grünen Hanfpflanzen zu beschlagnahmen und ab 29. Sep- tember 2000 zu verwerten. Für den Fall, dass sich für die sofortige Verwertung als Industriehanf kein Abnehmer finden sollte, der jede missbräuchliche Verwendung ausschliessen konnte, wurde die Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflan- zen durch die Kantonspolizei vorgesehen. Gemäss Rechtsmit- telbelehrung betrug die Frist für einen begründeten Rekurs an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich drei Tage. Die Beschlagnahmeverfügungen wurden für die Genossenschaft dem angeschuldigten O.________ in seiner Eigenschaft als Präsi- dent der Verwaltung, den weiteren Angeschuldigten sowie dem Eigentümer der Lagerräumlichkeiten und Freilandparzellen zugestellt. Im Unterschied zu den übrigen Angeschuldigten befand sich O.________ nicht in Untersuchungshaft, da er nicht hafterstehungsfähig war. B.- Gegen die vier Beschlagnahmeverfügungen erhob O.________ Rekurs an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Hinsichtlich seiner Rekurslegitimation verwies er auf seine Stellung als Angeschuldigter und erklärte, falls ihm ein eigenes Interesse abgesprochen werden sollte, handle er als Vertretungsbefugter der Genossenschaft. Diese sei zur Zeit nicht handlungsfähig, da keines der Mitglieder der Ver- waltung einzelzeichnungsberechtigt sei und sich die übrigen Verwaltungsmitglieder überdies in Untersuchungshaft befän- den. Die zuständige Vormundschaftsbehörde habe daher gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB eine Beistandschaft zu errichten, wel- che die Genossenschaft in den Zustand der Handlungsfähigkeit versetze. Erst dann könne diese ihre Prozessstellung im Ver- fahren wahrnehmen. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2000 trat die Staatsanwaltschaft auf den Rekurs mit der Begründung nicht ein, beschwert sei nicht der Rekurrent sondern die Genossenschaft. Sein Rekurs könne auch nicht in einen sol- chen für die Genossenschaft umgedeutet werden, da der Re- kurrent weder behaupte noch belege, dass die beiden andern Mitglieder der Verwaltung auch nicht in der Lage seien, ein Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft an die Vormund- schaftsbehörde zu richten. Die gegen die Beschlagnahmeverfügungen erhobenen Rekurse M.________s, W.________s und C.________s wies die Staatsanwaltschaft ab, soweit sie darauf eintrat. Die Hanfpflanzen wurden in der Folge vernichtet. C.- Gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2000 führt O.________ mit Eingabe vom 6. November 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Rekursent- scheid sowie die vier Beschlagnahmeverfügungen der Bezirks- anwaltschaft Winterthur vom 28. September 2000 seien aufzu- heben, letztere in dem Umfang, in welchem sie die Verwertung bzw. Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände anordnen. O.________ rügt Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie von Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 29, 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV. Unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 9 BV bringt er vor, es sei widersprüch- lich, ihm die Rechtsmittellegitimation zu verweigern, obwohl er als Angeschuldigter Adressat der Beschlagnahmeverfügungen gewesen sei. Der Rekurs hätte auch als im Namen der Genos- senschaft eingereicht angesehen werden müssen. Der Nichtein- tretensentscheid sei überspitzt formalistisch. Ferner habe die Bezirksanwaltschaft Winterthur mit der Anordnung der Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen ihre Zuständig- keit gemäss § 106 ff. des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (Strafprozessordnung; StPO) verletzt und damit die Stellung des Beschwerdeführers im Strafverfahren zu seinem Nachteil beeinflusst. D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzich- tet auf eine Vernehmlassung. Die Bezirksanwaltschaft Winter- thur beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Sie macht geltend, von den blühenden (erntereifen) Hanfpflanzen sei eine Vielzahl von Proben zur Bestimmung des THC-Gehalts genommen worden. Erst nachdem deren Auswertung ergeben habe, dass der für Indu- striehanf zulässige Wert von 0,3 % durchwegs klar überstie- gen wurde und sich gezeigt habe, dass kein legaler Markt für grüne Hanfpflanzen mit einem hohen THC-Gehalt vorhanden sei, seien diese Pflanzen vernichtet worden. Das sichergestellte Trockenmaterial sei hingegen aufbewahrt und eine weitere Ver- fügung darüber dem zuständigen Gericht vorbehalten worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 I 257 E. 1a S. 258; 125 I 412 E. 1a S. 414, je mit Hinweisen). a) Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, nur ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Entscheid einer unteren Instanz kann nur mitangefochten werden, soweit die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz nicht alle Fragen, die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden, mit gleicher Überprü- fungsbefugnis wie das Bundesgericht überprüfen konnte (BGE 118 Ia 165 E. 2b S. 169 mit Hinweisen). Der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den kein an- deres eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung sowohl des Rekurs- entscheids der Staatsanwaltschaft als auch der vier Be- schlagnahmeverfügungen der Bezirksanwaltschaft, soweit mit diesen letzteren die Verwertung bzw. Vernichtung der be- schlagnahmten Gegenstände angeordnet wurde. Da der Staats- anwaltschaft keine engere Kognition als dem Bundesgericht zusteht, kann Anfechtungsobjekt nur der Rekursentscheid sein. Soweit sich die staatsrechtliche Beschwerde auch ge- gen die Beschlagnahmeverfügungen richtet, ist somit nicht darauf einzutreten. Es obliegt gegebenenfalls der Staats- anwaltschaft, diese Verfügungen zu korrigieren. b) Ebenfalls frei und von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, ob ein Beschwerdeführer zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist (BGE 113 Ia 247 E. 2 S. 249 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist Präsident der Verwaltung der Genossenschaft, in deren Eigen- tum die vernichteten Hanfpflanzen standen. Gleichzeitig ist er Angeschuldigter in dem gegen die Verantwortlichen der Genossenschaft geführten Strafverfahren. Die Staatsanwalt- schaft sprach ihm die Rekurslegitimation mit der Begründung ab, nicht er selbst, sondern die Genossenschaft sei von den Beschlagnahmeverfügungen in ihren vermögenswerten Rechten direkt betroffen. Eine persönliche Beschwer des Rekurren- ten sei nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu Art. 88 OG ist der Beschwerdeführer zur staats- rechtlichen Beschwerde nur legitimiert, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen wird; zur Verfolgung rein tatsächlicher oder allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidge- nössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie im Anwendungsbereich desselben liegen (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85, mit Hinweisen). c) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Legitimation geltend, die angefochtenen Beschlagnahmeverfü- gungen verletzten ihn als Genossenschafter und Arbeitnehmer in rechtlich geschützten Interessen, indem der Genossen- schaft durch die Vernichtung des Hanfkrauts ihr substantiel- ler Vermögenswert und damit die Existenzgrundlage entzogen wurde. Da Betreiberin der Hanfplantagen und Eigentümerin der Hanfpflanzen die Genossenschaft war, fragt sich, ob der Be- schwerdeführer durch die Vernichtung der Pflanzen nicht nur in tatsächlichen sondern auch in rechtlich geschützten Inte- ressen betroffen ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Auch bei fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Beschwerdeführer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befugt, die Verletzung von kantonalen Verfahrensvorschrif- ten zu rügen, sofern diese auf eine Rechtsverweigerung hin- ausläuft. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich ge- schützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Wer an einem kantonalen Verfahren beteiligt war, kann in jedem Fall die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrens- recht oder unmittelbar aufgrund des Bundesverfassungsrechts zustehen (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86; 125 II 86 E. 3b S. 94; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 113 Ia 247 E. 3 S. 250, je mit Hinweisen). d) Die Beschlagnahmeverfügungen sind im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer und die fünf Mitangeschuldigten geführten Strafuntersuchung ergangen. Der Beschwerdeführer macht geltend, im weiteren Untersuchungsverfahren hätten zur Bestimmung des THC-Gehaltes zusätzliche, breiter abgestützte und allenfalls ihn entlastende Proben angeordnet werden müs- sen. Durch die Vernichtung des Hanfkrautes sei er in seiner prozessrechtlichen Stellung beeinträchtigt worden. Als Ver- fahrensbeteiligter ist der Beschwerdeführer befugt, den Nichteintretensentscheid der Staatsanwaltschaft im staats- rechtlichen Beschwerdeverfahren mit diesen Rügen anzufech- ten. 2.- a) Die beschlagnahmten grünen Hanfpflanzen sind im Anschluss an die Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vernichtet worden. Das Bundesgericht tritt auf eine staats- rechtliche Beschwerde grundsätzlich nur ein, wenn der Be- schwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beziehungsweise an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen hat (BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490 mit Hinweisen). Ein aktuelles prakti- sches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben wer- den kann. Die bereits erfolgte Vernichtung der Hanfpflanzen liesse sich selbst mit einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr rückgängig machen. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde trotz Wegfalls eines aktuellen und praktischen Interesses des Beschwerdeführers zu behandeln ist. b) Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das in Art. 88 OG enthaltene Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an deren Beantwortung wegen der grundsätz- lichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich geprüft werden könnten (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 mit Hinweisen). c) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständig- keit der Bezirksanwaltschaft zur Anordnung der Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände. Er macht geltend, im Rahmen einer Strafuntersuchung sei eine solche dem Sachrichter vorbehalten. Diese Rüge ist von erheblicher rechtsstaatli- cher Bedeutung. Die Frist für einen Rekurs gegen Verfügungen der Bezirksanwaltschaft beträgt gemäss § 404 Abs. 1 StPO zwanzig Tage, sofern in der Verfügung nichts anderes be- stimmt ist. Die Rekursfrist kann somit von der verfügenden Behörde abgekürzt werden. Davon machte die Bezirksanwalt- schaft in den angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen Ge- brauch und verkürzte die Rekursfrist auf drei Tage. Ein Rekurs hat überdies gemäss § 408 StPO keine aufschiebende Wirkung. Halten die kantonalen Behörden weiterhin an dieser Vorgehensweise fest, ist eine vorgängige verfassungsgericht- liche Kontrolle der Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände kaum je möglich. Die Voraussetzungen, unter denen auf ein Rechtsmittel einzutreten ist, auch wenn die gerügte Verlet- zung der Verfassung nicht mehr verhindert, sondern nur noch festgestellt werden kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten. 3.- a) Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerde- führer die Legitimation zur Anfechtung der ihm eröffneten Beschlagnahmeverfügungen mit der Begründung ab, nicht er sondern die Genossenschaft sei in ihren Vermögensrechten direkt betroffen. In seinem Rekurs an die Staatsanwaltschaft erklärte der Beschwerdeführer, sofern ihm ein eigenes Inte- resse abgesprochen werden sollte, handle er als Vertretungs- befugter der Genossenschaft. Da diese wegen der Untersu- chungshaft von C.________ und W.________ und des angeschla- genen Gesundheitszustandes des Rekurrenten nicht handlungs- fähig sei, habe die zuständige Vormundschaft in Anwendung von Art. 393 Ziff. 4 ZGB eine Beistandschaft zu errichten. Die Staatsanwaltschaft lehnte es ab, den Rekurs des Be- schwerdeführers als solchen der Genossenschaft entgegenzu- nehmen. Sie begründete dies damit, der Rekurrent habe weder substantiiert behauptet noch belegt, dass er und die beiden anderen Organe nicht in der Lage seien, ein entsprechendes Ansuchen um Errichtung einer Beistandschaft an die Vormund- schaftsbehörde zu richten. b) Der Beschwerdeführer erachtet es als wider- sprüchlich und überspitzt formalistisch, dass die Staats- anwaltschaft bei dieser Situation weder auf die von ihm und den weiteren Mitgliedern der Verwaltung in eigenem Namen erhobenen Rekurse eingetreten ist noch dieselben als für die Genossenschaft eingereicht betrachtet hat. Überspitzter For- malismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit den Bürgern den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 119 Ia 4 E. 2a S. 6; 118 Ia 14 E. 2a S. 15, je mit Hinweisen). Nach- dem der Beschwerdeführer in seiner Rekursbegründung an die Staatsanwaltschaft auf die Handlungsunfähigkeit der Genos- senschaft und die Notwendigkeit einer Beistandsernennung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB ausdrücklich hingewiesen hatte, wäre es für die Staatsanwaltschaft nahe liegend gewesen, dem Beschwerdeführer als Präsidenten der Genossenschaftsverwal- tung Gelegenheit zu geben, der Vormundschaftsbehörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Angesichts dessen, dass neben dem Beschwerdeführer auch C.________ und W.________ als weitere Mitglieder der Verwaltung in eigenem Namen gegen die Beschlagnahmeverfügungen Rekurs erhoben hatten, wäre es aufgrund dieses gleichgerichteten Vorgehens dreier Verwal- tungsmitglieder auch denkbar gewesen, auf ein Handeln derselben für die Genossenschaft zu schliessen. Dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Situation auf die in eigenem Namen erhobenen Rekurse sowohl des Beschwerdeführers wie auch der weiteren Angeschuldigten C.________, W.________ und M.________ mit der Begründung nicht eintrat, von den Verfü- gungen direkt betroffen sei die Genossenschaft, erscheint widersprüchlich und überspitzt formalistisch. Wenn die Staatsanwaltschaft der Genossenschaft weder einen Beistand ernennen liess, noch deren Verwaltungsmitgliedern Gelegen- heit gab, der Vormundschaftsbehörde ein Gesuch um Beistands- ernennung zu stellen, noch die von mehreren Mitgliedern der Verwaltung eingereichten Rekurse sinngemäss als auch im Namen der Genossenschaft eingereicht entgegennehmen wollte, so wäre sie gehalten gewesen, jedenfalls auf die vom Be- schwerdeführer und den weiteren Rekurrenten in eigenem Namen eingereichten Rekurse materiell einzutreten. Indem sie dies nicht tat, sondern sich bezüglich der Legitimation im Ergeb- nis nur auf die dingliche Berechtigung an den Hanfpflanzen stützte, ist sie in überspitzten Formalismus verfallen und hat damit dem Beschwerdeführer und den übrigen Rekurrenten das Recht verweigert. Darin liegt eine Verletzung sowohl des Willkürverbots (Art. 9 BV) wie auch des in Art. 29 Abs. 1 BV gewährleisteten Anspruchs auf ein faires Verfahren. c) Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Rekurserhebung gegen die Beschlagnahmeverfügungen ergibt sich überdies aus Art. 395 Ziff. 3 StPO, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Danach ist der Angeschuldigte zur Ergreifung der im IX. Abschnitt der StPO vorgesehenen Rechtsmittel, somit auch des Rekurses gegen Verfügungen der Bezirksanwaltschaft gemäss § 402 Ziff. 1 StPO, befugt. Die Staatsanwaltschaft hat sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dieser Bestimmung auseinander gesetzt. Angesichts der Stellung des Beschwerdeführers als Angeschuldigter in dem von der Bezirksanwaltschaft geführten Strafverfahren er- scheint die Verweigerung der Rekurslegitimation auch im Lichte dieser Bestimmung als Verletzung klaren Rechts und damit als willkürlich. 4.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet ferner die Kom- petenz der Bezirks- und Staatsanwaltschaft, die Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände anzuordnen. Er macht geltend, der definitive Entscheid über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände sei dem Sachrichter vorbehalten. b) Gemäss § 96 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungs- beamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel, zur Einziehung oder zum Verfall in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Das weitere Vorgehen in Bezug auf die beschlag- nahmten Gegenstände ist in § 106 StPO geregelt. Die Unter- suchungsbehörde ist nur dann zum Entscheid über deren Ver- nichtung zuständig, wenn das Verfahren, in welchem die Be- schlagnahme gemäss § 96 StPO erfolgte, durch Strafbefehl oder durch Einstellung abgeschlossen wurde. Unterliegt ein im Kanton Zürich befindlicher Gegenstand oder Vermögenswert gemäss § 96 StPO der Beschlagnahme, ohne dass im Zusammen- hang damit in der Schweiz ein Strafverfahren gegen seinen Inhaber durchgeführt werden kann, so sieht § 106a StPO die Durchführung einer besonderen Untersuchung durch die zu- ständige Untersuchungsbehörde vor. Hält diese die Voraus- setzungen einer solchen selbständigen Einziehung für ge- geben, so überweist sie gemäss § 106b StPO die Akten dem Einzelrichter und stellt ihm Antrag. Aus dieser Regelung geht hervor, dass für die Anordnung der Vernichtung von im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmten Gegenständen nicht die Untersuchungsbehörde, sondern der Richter zu- ständig ist, wie dies auch Art. 58 StGB entspricht (vgl. Niklaus Schmid in Freiburger Zeitschrift für Rechtspre- chung 7 (1998), S. 92 f.). Dabei ist allerdings fest- zuhalten, dass eine Verletzung von Art. 58 StGB nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde, sondern mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen wäre. Mit der Anordnung der Vernichtung haben die Bezirksanwaltschaft Winterthur und die deren Entscheid schützende Staatsan- waltschaft des Kantons Zürich die in der Zürcher Straf- prozessordnung vorgesehene Zuständigkeitsordnung klar verletzt. Die durch die Bezirksanwaltschaft angeordnete Vernichtung erweist sich daher als verfassungsrechtlich nicht haltbar. 5.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekursentscheid der Staatsan- waltschaft vom 5. Oktober 2000 ist aufzuheben. Ob die Ver- nichtung der Hanfpflanzen auch eine Verletzung der weiteren angerufenen Verfahrensgarantien sowie der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers beinhal- tet, kann dabei offen bleiben. 6.- Bei diesem Ausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesge- richtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2000 wird aufgehoben. 2.- Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.- Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschä- digen. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft Winterthur und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 5. Februar 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: